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Motorradfahrer bleibt wegen Raserei mit milderem Urteil davon

Ein Motorradfahrer fuhr in Genf mit 144 km/h statt erlaubten 80 km/h. Die Richter bestätigten das mildere Urteil der Vorinstanz.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Am 15. September 2023 raste ein Motorradfahrer auf der Autobahn N1E im Bereich des Tunnels Saconnex-d'Arve in Plan-les-Ouates mit 144 km/h durch eine Zone, in der nur 80 km/h erlaubt sind. Zwei Polizisten in zivilen Fahrzeugen bemerkten ihn und versuchten ihn einzuholen – vergeblich. Erst als der Fahrer die Autobahn verliess, konnten sie ihn anhalten. Gegenüber den Beamten räumte er zunächst ein, eine Spitze von rund 140 km/h gefahren zu sein.

Die Geschwindigkeit wurde nachträglich anhand von Überwachungskamerabildern berechnet. Eine spezialisierte Polizeieinheit wertete die Aufnahmen aus und ermittelte eine Höchstgeschwindigkeit von 144 km/h – also eine Überschreitung um 64 km/h. Das Erstgericht verurteilte den Fahrer wegen besonders schwerer Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 70 Franken sowie einer Busse von 2520 Franken. Die Genfer Berufungsinstanz stufte die Tat jedoch als «nur» schwere Verkehrsregelverletzung ein: Sie zog von der ermittelten Geschwindigkeit einen Sicherheitsabzug von 15 Prozent ab und kam so auf eine massgebliche Geschwindigkeit von 122 km/h – was die Verurteilung nach der schärferen Bestimmung nicht mehr erlaubte. Die Strafe wurde auf 90 Tagessätze und eine Busse von 1260 Franken halbiert.

Die Genfer Staatsanwaltschaft zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte die Rückkehr zum härteren Urteil. Sie argumentierte, der Sicherheitsabzug sei nicht gerechtfertigt, weil die Kameraauswertung bereits hinreichend präzise sei und der Abzug zu einer ungerechtfertigten doppelten Begünstigung des Fahrers führe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es hielt fest, dass die Kameraauswertung zwar verlässlich, aber keine eigentliche Expertise sei – die zuständige Polizeieinheit hatte selbst darauf hingewiesen, dass ihre Berechnungen auf Rohwerten ohne Fehlermargen basieren. Deshalb sei es korrekt, einen Sicherheitsabzug vorzunehmen.

Das Bundesgericht bestätigte damit das mildere Urteil der Berufungsinstanz. Der Motorradfahrer muss die reduzierte Geldstrafe bezahlen, erhält aber keinen Eintrag wegen der schwersten Kategorie der Verkehrsregelverletzung. Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht trägt der Staat.

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Urteilsnummer: 6B_147/2026

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