Ein 1962 in Georgien geborener Mann, der seit 2010 in der Schweiz lebt, wurde wegen Sozialhilfebetrugs verurteilt. Er hatte dem regionalen Sozialdienst im Kanton Neuenburg über mehrere Jahre hinweg wesentliche Teile seiner finanziellen Situation verschwiegen. Konkret meldete er weder seine selbstständige Tätigkeit im Fahrzeugexport noch den Kauf, die Zulassung und den Weiterverkauf von 54 Fahrzeugen zwischen 2020 und 2022. Ausserdem gab er an, nur zwei statt sechs Monate für ein Unternehmen in Yverdon-les-Bains gearbeitet zu haben – und verschwieg zwei weitere Bankkonten, auf die Geld geflossen war.
Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte weitgehend das erstinstanzliche Urteil: Der Verurteilte erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Geldstrafe. Zusätzlich wurde er für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen und im Schengener Informationssystem eingetragen. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und brachte vor, er habe seine Meldepflichten nicht vollständig verstanden, da er kein gutes Französisch spreche. Ausserdem machte er geltend, die Strafbehörden hätten bei der Urteilsfindung Sachverhalte berücksichtigt, die in der Anklageschrift gar nicht erwähnt worden seien.
Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es stellte fest, dass die kantonalen Richter die fraglichen Informationen lediglich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mannes beigezogen hatten – nicht aber als eigenständige Schuldvorwürfe. Die Anklageschrift sei korrekt eingehalten worden. Auch die Rüge, das Dossier sei zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht spruchreif gewesen, liess das Gericht nicht gelten.
Zur Ausweisung hielt das Bundesgericht fest, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz korrekt war. Zwar ist die Ehefrau des Verurteilten Schweizerin, und das Paar hatte sich kurz vor dem Berufungsurteil wieder versöhnt. Die Richter gewichteten jedoch das öffentliche Interesse an der Ausweisung höher: Der Mann sei beruflich und sozial nicht besser in der Schweiz als in Georgien integriert, seine Epilepsie könne dort behandelt werden, und die familiären Kontakte liessen sich über moderne Kommunikationsmittel sowie gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Die Ausweisung gilt für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von fünf Jahren.