Symbolbild

Autorin darf Kapitel über «Toxic Leader» nicht veröffentlichen

Eine Autorin hatte in einem Fachtext eine reale Person als toxischen Führungstyp dargestellt. Die Richter bestätigen das Publikationsverbot.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Eine Autorin veröffentlichte einen Vorschautext («Sneak Peek») zum Thema toxische Führungspersönlichkeiten. Darin schilderte sie unter den Pseudonymen «Joe» und «Sophia» eine Beziehungsgeschichte. Ein früherer Bekannter, ein einflussreicher Banker, erkannte sich in der Figur «Joe» wieder – und klagte. Er sah sich in schwerwiegender Weise in seiner Persönlichkeit verletzt, weil er im Text als Lügner, Psychopath, Sadist und Meister der Manipulation dargestellt wurde.

Das Basler Zivilgericht und später das Appellationsgericht gaben dem Banker recht und verboten der Autorin, das betreffende Kapitel zu veröffentlichen. Sie darf ihn auch nicht öffentlich mit den genannten Begriffen bezeichnen. Die Autorin wehrte sich dagegen und argumentierte, «Joe» sei eine fiktive Figur – ein sogenannter «Composite Case», der typische Merkmale toxischer Führungspersonen aus der Fachliteratur vereinige. Ausserdem fehle es im Text an konkreten Hinweisen, die den Banker für unbefangene Leser erkennbar machen würden.

Die Richter in Lausanne folgen dieser Argumentation nicht. Sie halten fest, dass die Autorin selbst dazu beigetragen hat, dass Personen aus dem Umfeld des Bankers die Verbindung zwischen «Joe» und ihm herstellen konnten. So informierte sie einen gemeinsamen Bekannten über ihre frühere Beziehung und übergab ihm anschliessend den Text. Ausserdem leitete sie dem Verwaltungsrat einer Organisation, in der der Banker Einsitz nehmen wollte, entsprechende Informationen weiter. Damit war der Kreis der Eingeweihten nicht mehr überschaubar. Zudem hatte die Autorin den Banker vor der Veröffentlichung mehrfach kontaktiert – ein Umstand, der nach Ansicht der Richter nur damit zu erklären ist, dass er als Vorlage für «Joe» diente.

Das Publikationsverbot erweist sich laut Urteil als verhältnismässig. Die Nachteile für die Autorin seien vergleichsweise gering, während der Banker ein gewichtiges Interesse daran habe, weitere Verbreitung des herabsetzenden Textes zu verhindern. Ihre Berufung auf Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit scheitert, weil «Joe» und «Sophia» nach den gerichtlichen Feststellungen keine fiktiven Figuren, sondern Aliasnamen realer Personen sind.

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Urteilsnummer: 5A_703/2025

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