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Autofahrer muss Führerausweis fünf Monate abgeben nach Raserfahrt in Deutschland

Ein Schweizer fuhr in Deutschland 49 km/h zu schnell. Die Richter bestätigen den fünfmonatigen Führerausweisentzug.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein im Kanton Schwyz wohnhafter Autofahrer wurde im August 2024 auf einer deutschen Bundesstrasse bei Bad Dürrheim geblitzt. Er fuhr 129 km/h, obwohl dort nur 80 km/h erlaubt waren – eine Überschreitung von 49 km/h. Die deutschen Behörden verhängten eine Busse von 350 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Das Schwyzer Verkehrsamt entzog ihm daraufhin den Schweizer Führerausweis für sechs Monate, weil er bereits zuvor wegen eines Verkehrsvergehens den Ausweis verloren hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz reduzierte die Entzugsdauer auf fünf Monate, weil das deutsche Fahrverbot angerechnet wurde.

Der Autofahrer wollte die Entzugsdauer auf drei Monate verkürzen lassen. Er argumentierte, die Überschreitung sei auf einer Bundesstrasse mit getrennten Fahrbahnen passiert, und er habe das Tempolimit übersehen. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer auf deutschen Bundesstrassen fährt, auf denen die Geschwindigkeitslimiten stark variieren, muss besonders aufmerksam sein. Eine Überschreitung von 49 km/h gilt unabhängig von den genauen Strassenumständen als schwere Verkehrsregelverletzung.

Zusätzlich verlangte der Autofahrer, dass ihm die Zeit vom 13. März bis 8. April 2025 auf den Entzug angerechnet wird. Er hatte seinen Führerausweis vor einer Japanreise vorsorglich beim Verkehrsamt abgegeben. Dieses schickte ihm den Ausweis jedoch postwendend zurück – mit dem Hinweis, dass der Entzug wegen des laufenden Gerichtsverfahrens noch nicht vollzogen werde. Da der Autofahrer im Ausland war, erhielt er den Ausweis erst nach seiner Rückkehr am 8. April 2025. Er meinte, er habe in gutem Glauben gehandelt und die Zeit ohne Ausweis müsse angerechnet werden.

Die Richter wiesen auch dieses Argument ab. Eine freiwillige vorzeitige Rückgabe des Führerausweises ist nur dann gültig, wenn die zuständige Behörde dies ausdrücklich bewilligt. Das Verkehrsamt hatte die Rückgabe aber abgelehnt. Zudem wäre eine solche zeitliche Staffelung des Entzugs nicht vereinbar mit dessen erzieherischem Zweck. Der fünfmonatige Führerausweisentzug bleibt damit bestehen, und der Autofahrer muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_568/2025

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