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Kranke Reinigungskraft darf auf Aufenthaltsrecht hoffen

Eine schwer kranke Spanierin soll prüfen lassen dürfen, ob sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Bundesrichter schicken den Fall zur Neubeurteilung an die Genfer Justiz zurück.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Eine spanische Staatsangehörige lebt seit 2010 in der Schweiz. Sie arbeitete als Reinigungskraft und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Ihr Arbeitsvertrag lief Ende Januar 2021 aus. Bereits ab Januar 2020 war sie wegen einer schweren immunologischen Erkrankung vollständig arbeitsunfähig. Die Genfer Migrationsbehörde verweigerte ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil sie seit Jahren Sozialhilfe bezog und keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte.

Die kantonalen Gerichte wiesen ihre Klagen ab. Sie argumentierten, die Frau habe zwischen Mai und Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent in einer angepassten Tätigkeit gehabt. Deshalb sei ihre Arbeitsunfähigkeit erst ab Januar 2022 als dauerhaft anzusehen – zu einem Zeitpunkt, als sie den Status als Arbeitnehmerin bereits verloren hatte. Nach europäischem Freizügigkeitsrecht hätte sie aber noch als Arbeitnehmerin gelten müssen, als die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, um ein Recht auf weiteren Aufenthalt geltend machen zu können.

Die Bundesrichter sehen das anders. Sie halten fest, dass die Reinigungskraft im Jahr 2021 zwar theoretisch zu 75 Prozent in einer angepassten Tätigkeit hätte arbeiten können – doch die Vorinstanz habe nie geprüft, ob ihr das realistischerweise zumutbar gewesen wäre. Die Frau war damals 53 Jahre alt, hatte ausserhalb des Reinigungsgewerbes kaum Berufserfahrung, litt unter starken Gelenkschmerzen, Erschöpfung und Bewegungseinschränkungen. Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25 Prozent im Reinigungsbereich entspreche nur rund 40 Stunden pro Monat in einem schlecht bezahlten Sektor – das gelte als marginale und nebensächliche Tätigkeit, die kein echtes Erwerbsleben begründe.

Das Bundesgericht hebt das Urteil der Genfer Justiz auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Die Genfer Richter müssen nun konkret prüfen, ob der Reinigungskraft im Jahr 2021 tatsächlich zuzumuten gewesen wäre, in einem neuen Berufsfeld Fuss zu fassen. Falls nicht, gilt ihre dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 15. Januar 2020 – und sie hätte Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

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Urteilsnummer: 2C_479/2025

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