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Klienten scheitern mit Anzeige gegen ihren früheren Hausanwalt

Zwei Personen zeigten ihren langjährigen Anwalt bei der Aufsichtsbehörde an. Sie haben kein Recht, das Verfahren weiterzuziehen.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Zwei Personen erstatteten im September 2024 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt Anzeige gegen ihren langjährigen Hausanwalt. Die Kommission entschied im Dezember 2025, kein Disziplinarverfahren gegen den Advokaten einzuleiten. Die beiden Anzeiger wollten diesen Entscheid nicht akzeptieren und zogen ihn weiter.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt trat auf ihren Rekurs nicht ein, weil ihnen die nötige Klagebefugnis fehlte. Als blosse Anzeiger – ohne formelle Parteistellung im Aufsichtsverfahren – haben sie kein rechtlich anerkanntes Interesse daran, dass gegen einen Anwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet wird. Für allfällige Ansprüche gegenüber dem Anwalt stünden ihnen zivilrechtliche Wege offen, so das Gericht.

Vor Bundesgericht argumentierten die beiden, ihre Situation sei aussergewöhnlich: Die Anzeige sei von einem Fürsprecher verfasst worden, es handle sich um ihren langjährigen Vertrauensanwalt, die Vorwürfe seien schwerwiegend und ihr Gesundheitszustand sei zu berücksichtigen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Die Beschwerdeführer hätten nicht substanziiert dargelegt, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich oder bundesrechtswidrig angewendet habe. Auch der Verweis auf den Vertrauensschutz überzeugte nicht: Allein der Umstand, dass ihnen der Entscheid der Aufsichtskommission mitgeteilt worden war, begründe noch kein schützenswertes Vertrauen in eine Parteistellung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet.

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Urteilsnummer: 2C_370/2026

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