Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich hatte im November 2025 für einen Mann eine sogenannte Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Das bedeutet, dass ihm ein Beistand zur Seite gestellt wurde, der ihn in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertritt und sein Vermögen verwaltet. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Betroffene mit mehreren Rechtsmitteln.
Bereits der Bezirksrat trat auf seine erste Beschwerde nicht ein, weil er sie zu spät eingereicht hatte. Danach wandte sich der Mann ans Obergericht des Kantons Zürich – doch auch dort scheiterte er: Das Gericht befand, seine Eingabe sei nicht ausreichend begründet, und trat deshalb ebenfalls nicht auf die Sache ein. Schliesslich gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte, der Entscheid des Obergerichts solle aufgehoben und die Sache neu beurteilt werden.
Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass es in einem solchen Fall nur prüfen kann, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu wäre eine sachliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts nötig gewesen. Stattdessen erschöpfte sich die Eingabe des Mannes in allgemeinen Vorwürfen: Er behauptete unter anderem, es werde gegen ihn aufgrund seiner Hautfarbe, seines Vollbarts und seiner langen Haare als Sikh diskriminiert, und sprach von «kriminellem Rassismus» sowie Machtmissbrauch gegenüber Ausländern. Auf die konkreten Begründungen des Obergerichts ging er hingegen kaum ein.
Da die Eingabe damit offensichtlich ungenügend begründet war, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein. Der Entscheid wurde vom Präsidenten der zuständigen Abteilung im vereinfachten Verfahren gefällt. Immerhin wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt.