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Landwirt erhält seine IV-Rente unbefristet weiter

Ein Aargauer Landwirt hatte nur befristet eine IV-Rente erhalten. Die Richter entschieden, dass ihm die Rente dauerhaft zusteht.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Ein selbständiger Landwirt aus dem Kanton Aargau meldete sich im Juli 2019 bei der Invalidenversicherung an. Nach mehreren medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Aargau schliesslich eine ganze IV-Rente zu – allerdings nur befristet vom 1. Januar 2020 bis Ende August 2021. Die Begründung: Ab Mai 2021 sei er in angepassten Tätigkeiten wieder zu 88 Prozent arbeitsfähig, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.

Der Landwirt wehrte sich gegen diese Befristung. Er argumentierte, seine gesundheitlichen Beschwerden seien nicht vollständig berücksichtigt worden. Zudem bestritt er, dass er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich auf eigene Faust in einem anderen Beruf einsetzen könnte – ohne Unterstützung durch Eingliederungsmassnahmen der IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies seine Klage im Januar 2026 ab und bestätigte die Befristung der Rente.

Die Bundesrichter gaben dem Landwirt nun recht – allerdings aus einem anderen Grund als dem von ihm vorgebrachten. Sie stellten fest, dass die Vorinstanz eine wichtige Rechtsprechung ausser Acht gelassen hatte: Wer älter als 55 Jahre ist, kann grundsätzlich nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, eine neu hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit selbständig – also ohne Hilfe der IV – auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Der Landwirt war beim Erlass der IV-Verfügung im April 2025 bereits über 56 Jahre alt. Zudem war er von April 2017 bis mindestens Mai 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen, was eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bedeutete. Konkrete Hinweise, dass er sich trotzdem problemlos in den Arbeitsmarkt hätte eingliedern können, fehlten.

Da die IV weder Eingliederungsmassnahmen geprüft noch durchgeführt hatte, durfte sie dem Landwirt kein fiktives Einkommen aus einer angepassten Tätigkeit anrechnen. Die Befristung der Rente war damit nicht rechtens. Die Bundesrichter entschieden, dass dem Landwirt die ganze IV-Rente ab dem 1. Januar 2020 unbefristet zusteht. Die IV-Stelle Aargau muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen und den Landwirt mit 3000 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 9C_176/2026

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