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Vater bekommt keine Kostenbefreiung im Streit ums Besuchsrecht

Ein Vater wollte im Streit ums Besuchsrecht keine Gerichtskosten zahlen müssen. Die Richter lehnten das ab, weil er keine neuen Belege zu seiner finanziellen Lage vorlegte.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Ein Vater und die Mutter seines Kindes streiten seit längerer Zeit vor Gericht um die Kindesbelange. Im Februar 2026 übertrug das Bezirksgericht Willisau der Mutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut. Dem Vater wurde ein Rayonverbot erteilt und ein Besuchsrecht geregelt. Gegen dieses Urteil legte der Vater beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein und beantragte gleichzeitig, das Besuchsrecht vorsorglich auszuweiten.

Im Zusammenhang mit diesem Verfahren stellte der Vater ein Gesuch, von den Gerichtskosten befreit zu werden, weil er sich diese nicht leisten könne. Das Kantonsgericht lehnte das Gesuch im Mai 2026 ab, weil die eingereichten Unterlagen unvollständig waren und die finanzielle Bedürftigkeit damit nicht ausreichend belegt war. Der Vater reichte daraufhin ein zweites Gesuch ein, in dem er angab, er sei arbeitslos und nach wie vor nicht in der Lage, den verlangten Kostenvorschuss von 600 Franken zu bezahlen. Das Kantonsgericht trat auf dieses zweite Gesuch nicht ein, weil der Vater keine veränderten finanziellen Verhältnisse geltend machte.

Vor Bundesgericht rügte der Vater unter anderem, verschiedene Grundrechte seien verletzt worden. Die Richter liessen diese Rügen jedoch nicht gelten. Wer von den Gerichtskosten befreit werden will, muss seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darlegen und belegen. Da der Vater dies beim ersten Gesuch trotz zumutbarer Sorgfalt versäumt hatte und keine veränderten Verhältnisse vorlagen, hatte er keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung. Auch der Hinweis, bei Kindesbelangen gelte eine besondere Untersuchungspflicht des Gerichts, änderte daran nichts.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 1000 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_620/2026

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