Nach dem Tod eines Mannes eröffnete das Bezirksgericht Meilen Ende 2025 dessen Testament und stellte einer der Erbinnen die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht. Eine andere Nichte des Verstorbenen erhob dagegen Einsprache. Daraufhin stellte das Gericht keinen Erbschein aus und ordnete stattdessen eine Erbschaftsverwaltung an – also eine neutrale Verwaltung des Nachlasses, bis die Erbfrage geklärt ist.
Die Nichte, die Einsprache erhoben hatte, legte gegen diesen Entscheid beim Zürcher Obergericht Berufung ein. Das Gericht wies jedoch einen Antrag auf Fristverlängerung ab. Da danach keine weiteren Eingaben mit konkreten Anträgen und einer nachvollziehbaren Begründung eingingen, trat das Obergericht auf die Berufung gar nicht erst ein.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Sie erklärte, sie sei ebenfalls eine Nichte des Verstorbenen und habe noch keinen Erbschein erhalten. Zudem habe sie aus insgesamt drei Erbschaften noch kein Geld bekommen, obwohl sie dieses dringend benötige. Dafür machte sie ihre Beiständin verantwortlich, gegen die sie Anzeige wegen Amtsmissbrauch erstattet habe.
Die Bundesrichter liessen diese Ausführungen jedoch nicht gelten. Wer gegen einen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss konkret darlegen, warum das Gericht zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Dies tat die Frau nicht: Sie begründete lediglich ihr grundsätzliches Anliegen, äusserte sich aber nicht zu den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts. Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Eingabe ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 1'000 Franken.