Im Februar 2026 wies ein Arzt einen Mann fürsorgerisch in die Klinik D. ein. Noch am selben Tag ordnete ein weiterer Klinikarzt eine Isolationsmassnahme und eine Medikation ohne Zustimmung des Betroffenen an. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Das Verwaltungsgericht gab ihm teilweise recht: Es stellte fest, dass die Einweisung zwar ursprünglich berechtigt gewesen war, inzwischen aber nicht mehr notwendig sei, und ordnete die sofortige Entlassung an. Die Klagen gegen die Isolation und die Zwangsmedikation wies es jedoch ab. Diesen Entscheid erhielt der Mann laut den Akten am 20. März 2026 zugestellt.
Um den abgewiesenen Teil anzufechten, hätte er innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einreichen müssen – also spätestens am 19. April 2026. Seine Eingabe datierte zwar vom 4. Mai 2026, wurde der Post aber erst am 5. Mai übergeben und damit deutlich zu spät eingereicht. Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Nun versuchte der Mann, dieses Urteil nachträglich anzufechten. Er behauptete, der Entscheid sei ihm erst am 21. März zugestellt worden, und legte einen Sendungsnachweis der Post vor. Dieser Nachweis stimmte jedoch mit dem überein, den das Bundesgericht bereits im früheren Verfahren selbst eingeholt hatte – und wies eindeutig den 20. März als Zustelldatum aus. Sein Argument, die Klinik habe ihm die Post erst am nächsten Tag ausgehändigt, hatte er zudem im früheren Verfahren nie vorgebracht.
Das Bundesgericht wies das Gesuch vollumfänglich ab. Da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Mann auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen.