Symbolbild

Scheidungsstreit: Pole scheitert mit Antrag auf Verfahrensverschiebung

Ein polnischer Staatsangehöriger wollte eine Scheidungsverhandlung verschieben lassen. Die Richter lehnten sein Gesuch ab.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Ein polnischer Staatsangehöriger befindet sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden auch vorsorgliche Massnahmen beantragt. Das Gericht lud beide Parteien zu einer Verhandlung auf den 30. Juni 2026 vor. Der Mann stellte persönlich ein Gesuch, die Verhandlung zu verschieben. Als Begründung führte er ein laufendes Strafverfahren an, von dem das Scheidungsverfahren seiner Meinung nach abhängig sei. Zudem verlangte er, dass Gerichtspost künftig direkt an ihn und nicht an seinen Anwalt zugestellt werde, da es Kommunikationsprobleme gebe.

Das Bezirksgericht lehnte beide Anträge ab. Der Mann zog daraufhin ans Obergericht des Kantons Zürich, das ebenfalls nicht auf sein Anliegen eintrat. Das Obergericht hielt fest, dass er keinen konkreten, schwer wiedergutzumachenden Nachteil ausreichend dargelegt habe. Ausserdem erklärte es, dass Gerichtspost bei anwaltlicher Vertretung zwingend dem Anwalt zuzustellen sei.

Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, seine Gesundheit, sprachliche Einschränkungen, seine fehlende juristische Ausbildung sowie finanzielle Schwierigkeiten würden ihn daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen. Zudem berief er sich auf die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Bundesrichter liessen seine Eingabe jedoch nicht zu. Sie befanden, er habe weder den erforderlichen schwerwiegenden Nachteil hinreichend dargelegt noch konkrete Verfassungsverletzungen substanziiert aufgezeigt. Das Obergericht hatte zudem festgestellt, dass seine gesundheitlichen Behauptungen nicht rechtsgenüglich belegt worden seien und er ohnehin anwaltlich vertreten werde.

Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_616/2026

Zurück zur Hauptseite