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Franzose erhält im Wallis weiterhin nur reduzierte Sozialhilfe

Ein französischer Staatsangehöriger wollte seine vollen Sozialhilfeleistungen zurück. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil seine Begründung den Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Ein 1966 geborener Franzose lebt seit Jahren im Kanton Wallis und bezieht seit 2012 Sozialhilfe. Im Mai 2025 widerrief das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration seine Niederlassungsbewilligung. Daraufhin kürzte das zuständige Sozialzentrum seine Unterstützung: Statt der ordentlichen Sozialhilfe erhielt er ab Juni 2025 nur noch die sogenannte erweiterte Nothilfe – eine reduzierte Form der Unterstützung für Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus.

Der Mann wehrte sich auf mehreren Wegen gegen diese Situation. Einerseits focht er den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung an – dieses Verfahren endete im Juni 2026 mit einer Niederlage vor dem Bundesgericht. Andererseits klagte er gegen die Kürzung seiner Sozialhilfe und verlangte, dass ihm bis zum Abschluss des Verfahrens wieder die vollen Leistungen ausbezahlt werden. Das Walliser Kantonsgericht lehnte dieses Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Juni 2026 ab.

Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts gelangte der Franzose ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Kürzung seiner Unterstützung sei willkürlich, weil der Widerruf seiner Bewilligung zum Zeitpunkt der Kürzung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Ausserdem sah er sein verfassungsmässiges Recht auf ein Existenzminimum verletzt. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein: Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen müssen Grundrechtsverletzungen konkret und detailliert begründet werden. Der Mann hatte sich jedoch darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise der Sache darzulegen, ohne sich mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Das genügte den formellen Anforderungen nicht.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde damit gegenstandslos.

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Urteilsnummer: 8C_387/2026

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