Ein 1966 geborener Franzose bezieht seit Juni 2012 Sozialhilfe im Kanton Wallis. Im Mai 2025 entzog ihm der kantonale Bevölkerungs- und Migrationsdienst die Niederlassungsbewilligung. Als Folge davon kürzte das zuständige Sozialhilfezentrum seine Unterstützung: Statt der ordentlichen Sozialhilfe erhielt er ab Juni 2025 nur noch die reduzierte Nothilfe.
Der Franzose wehrte sich auf verschiedenen Wegen gegen diese Situation. Einerseits focht er den Entzug der Niederlassungsbewilligung bis vor Bundesgericht an – dort scheiterte er im Juni 2026 endgültig. Andererseits klagte er auch gegen die Kürzung seiner Sozialhilfe. Der Walliser Staatsrat wies seine Beschwerde im März 2026 ab und verpflichtete ihn zudem, 100 Franken an die Sozialhilfebehörde zurückzuzahlen. Dagegen gelangte er ans Kantonsgericht Wallis.
Noch bevor das Kantonsgericht entschieden hatte, wandte sich der Franzose im Mai 2026 ans Bundesgericht. Er warf dem Kantonsgericht vor, zu lange untätig zu bleiben, und verlangte, dass dieses innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung treffe. Gleichzeitig beantragte er, rückwirkend ab Juni 2025 wieder ordentliche Sozialhilfe zu erhalten. Das Kantonsgericht hatte jedoch bereits am 2. Juni 2026 – also kurz nach Einreichung der Klage beim Bundesgericht – über einen Teil des Verfahrens entschieden und den entsprechenden Antrag abgewiesen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Hauptforderung des Franzosen damit gegenstandslos geworden war. Soweit seine Eingabe darüber hinausging, fehlte es an einer ausreichenden Begründung: Er hatte nicht konkret dargelegt, warum das Kantonsgericht in seinem Fall ungerechtfertigt lange zugewartet haben soll. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Klage nicht ein. Auf Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.