Die Walliser Ausgleichskasse hatte einer Frau ohne Erwerbstätigkeit für die Jahre 2023 und 2024 AHV-Beiträge von rund 530 respektive 539 Franken auferlegt. Die Frau wehrte sich dagegen und zog den Fall ans Kantonsgericht Wallis weiter. Dieses verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 500 Franken als Sicherheit für die Verfahrenskosten und setzte ihr dafür eine Frist bis zum 2. Februar 2026.
Die Frau zahlte den Vorschuss nicht fristgerecht. Stattdessen focht sie die Aufforderung zur Zahlung beim Bundesgericht an – ohne jedoch zu beantragen, dass die Zahlungsfrist in der Zwischenzeit ausgesetzt wird. Das Bundesgericht wies diesen Einwand im März 2026 ab. Da der Vorschuss bis zum Ablauf der Frist nicht eingegangen war, erklärte das Kantonsgericht Wallis ihre Klage im April 2026 für unzulässig.
Daraufhin gelangte die Frau erneut ans Bundesgericht. Sie machte geltend, das Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt und übertriebenen Formalismus betrieben. Ausserdem habe es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie am 15. April 2026 eingereicht hatte, nicht berücksichtigt. Die Bundesrichter liessen diese Eingabe jedoch nicht zu: Die Frau habe nicht erklärt, weshalb das Kantonsgericht mit seinem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Sie habe sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt und auch nicht behauptet, den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt oder das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Ablauf der Frist gestellt zu haben.
Da die Eingabe die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.