Ein Arzt mit Praxen in Zürich und Deutschland hatte es wiederholt versäumt, seine Steuererklärung einzureichen. Trotz öffentlicher Aufforderungen und einer persönlichen Mahnung blieb er untätig. Das Zürcher Steueramt schätzte sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2021 deshalb auf 1,2 Millionen Franken – eine Zahl, die sich am Vorjahreseinkommen und an einem angenommenen kontinuierlichen Vermögenszuwachs orientierte.
Gegen diese Schätzung erhob der Arzt Einsprache und legte die Jahresrechnung seiner Zürcher Praxis vor, die lediglich einen Gewinn von rund 353'000 Franken auswies. Das Steueramt trat auf die Einsprache jedoch nicht ein, weil die eingereichten Unterlagen unvollständig waren: Es fehlten Angaben zu familiären Verhältnissen, Ausgaben, Schulden, Vermögen und Erträgen aus Wertschriften. Auch eine eidesstattliche Erklärung des Arztes wurde nicht als ausreichendes Beweismittel anerkannt, da eine solche im Schweizer Steuerrecht nicht zulässig ist.
Der Arzt zog den Fall durch alle Instanzen bis vor das Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, die Schätzung sei offensichtlich falsch, und verlangte, sein steuerbares Einkommen auf 353'000 Franken festzusetzen. Zudem bestritt er nachträglich, dass Zürich überhaupt sein steuerlicher Hauptwohnsitz sei – ein Einwand, den er in seiner ursprünglichen Einsprache jedoch noch nicht erhoben hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Wer keine vollständige Steuererklärung einreicht und auch in der Einsprache keine hinreichenden Angaben macht, hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde die Schätzung korrigiert.
Der Arzt muss nun die Gerichtskosten von 8'000 Franken tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass Steuerpflichtige, die ihrer Deklarationspflicht nicht nachkommen, kaum Handhabe gegen behördliche Schätzungen haben – selbst wenn diese im Nachhinein zu hoch erscheinen mögen.