Ein deutsches Ehepaar mit zwei Kindern, geboren 2015 und 2019, lebt seit September 2022 getrennt. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter. Das Bezirksgericht Zofingen verpflichtete den Vater im Mai 2024, je nach Zeitraum mehrere Tausend Franken pro Monat an Kindes- und Ehegattenunterhalt zu bezahlen – für die beiden Kinder zusammen und für die Ehefrau Beträge zwischen rund 2'000 und über 4'000 Franken monatlich.
Der Vater wollte diese Beiträge senken lassen und zog den Fall ans Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies seine Berufung im Mai 2025 ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Sache zur Neuberechnung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er argumentierte, bei der Berechnung seines Einkommens hätte die Quellensteuer abgezogen werden müssen.
Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Der Grund: Der Antrag des Vaters war widersprüchlich und formal ungenügend. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss grundsätzlich einen konkreten Antrag stellen – also etwa verlangen, dass die Unterhaltsbeiträge auf einen bestimmten Betrag gesenkt werden. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Bundesgericht den Fall nicht selbst entscheiden kann. Der Vater begründete aber nicht, weshalb dies hier der Fall sein sollte. Das Bundesgericht hielt fest, dass es Unterhaltsberechnungen selbst vornehmen kann, wenn die nötigen Grundlagen im Urteil vorhanden sind – und der Vater behauptete nicht, dass solche Grundlagen fehlten.
Der Vater muss die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen. Die Unterhaltsbeiträge bleiben damit in der bisher festgelegten Höhe bestehen.