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Verurteilter darf verbotene Schmetterlingsmesser nicht behalten

Ein Mann besass zwei verbotene Schmetterlingsmesser ohne Bewilligung. Die Richter bestätigten seine Verurteilung nach dem Waffengesetz.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Bei einer Hausdurchsuchung im Januar 2023 fanden Behörden in der Wohnung des Mannes zwei Schmetterlingsmesser – verbotene Waffen, für die er keine Ausnahmebewilligung besass. Die Messer lagen offen sichtbar in der obersten Schublade seines Schreibtischs. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte ihn deshalb unter anderem wegen mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von 1000 Franken.

Das Zürcher Obergericht hob in einem zweiten Schritt mehrere andere Schuldsprüche auf – etwa wegen Drohung und versuchter Körperverletzung – und sprach den Mann in diesen Punkten frei. Den Schuldspruch wegen der Schmetterlingsmesser bestätigte es jedoch und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 50 Franken. Der Mann habe die Messer wissentlich besessen und zumindest in Kauf genommen, dass er dafür keine Bewilligung hatte.

Dagegen wehrte sich der Verurteilte vor Bundesgericht. Er machte geltend, er habe die Messer vor rund 20 Jahren im Ausland gekauft und schlicht vergessen, sie überhaupt zu besitzen. Ausserdem bestritt er, vorsätzlich gehandelt zu haben – allenfalls komme Fahrlässigkeit in Betracht, die ihm aber nicht vorgeworfen worden sei. Die Richter in Lausanne liessen diese Argumente nicht gelten. Die Messer seien beim Öffnen der Schublade auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Zudem besass der Mann weitere bewilligungspflichtige Waffen, weshalb er mit den Vorschriften des Waffenrechts vertraut sein musste. Unter diesen Umständen sei es nicht glaubhaft, dass er von den Messern nichts gewusst habe.

Das Bundesgericht wies die Eingabe des Verurteilten vollumfänglich ab. Er muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selber tragen. Ein früheres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war bereits abgewiesen worden.

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Urteilsnummer: 6B_1003/2025

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