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Sohn scheitert mit Anfechtung des Testaments seines Vaters

Ein Vater setzte in einem handgeschriebenen Testament auf Englisch eine Frau als Alleinerbin ein. Sein Sohn wollte das Testament anfechten – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Ein Mann hinterliess bei seinem Tod im Jahr 2023 ein handgeschriebenes Testament aus dem Jahr 2015. Darin hatte er auf Englisch eine Frau als alleinige Begünstigte seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Sein Sohn, der als einziger gesetzlicher Erbe in Frage käme, wollte das Testament zu Fall bringen und zog vor Gericht. Er argumentierte, sein Vater habe das Dokument nicht als verbindliches Testament gemeint, und die eingesetzte Erbin sei erbunwürdig, weil sie den Erblasser beeinflusst und das Testament gegenüber ihm verschwiegen habe.

Das Bezirksgericht Meilen und anschliessend das Zürcher Obergericht wiesen die Klage des Sohnes ab. Auch vor dem Bundesgericht blieb er nun erfolglos. Die Richter kamen zum Schluss, dass das Testament eindeutig sei: Die Überschrift «My Will» und der einleitende Satz «In the event of my death» liessen keinen Zweifel daran, dass der Vater tatsächlich letztwillig über sein Vermögen verfügen wollte. Auch Schreibfehler wie «benificiary» statt «beneficiary» änderten daran nichts – offensichtliche Vertipper seien zu korrigieren, nicht als bedeutungslos zu werten.

Der Sohn hatte zudem argumentiert, der zweite Satz des Testaments – wonach die Begünstigte seinen Willen gemäss ihr bekannten Wünschen umsetzen solle – verstosse gegen den Grundsatz, dass ein Erblasser seinen letzten Willen persönlich und verbindlich festlegen muss. Das Bundesgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Der Satz bringe lediglich die Erwartung des Vaters zum Ausdruck, dass die Erbin in seinem Sinne handeln werde – eine rechtlich verbindliche Delegation von Entscheidungsbefugnissen sei darin nicht zu sehen.

Schliesslich scheiterte der Sohn auch mit dem Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Aus Videotelefongesprächen zwischen dem Vater und der eingesetzten Erbin ging hervor, dass es dem freien Willen des Erblassers entsprach, sie zu begünstigen und seinen Sohn vom Erbe auszuschliessen. Dass die Frau das Testament dem Erblasser gegenüber verschwiegen und ihn dadurch arglistig beeinflusst habe, liess sich nicht belegen. Der Sohn muss die Gerichtskosten von 15'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_1003/2025

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