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Kundin bekommt keine Bankprovisionen zurück

Eine Firma forderte von ihrer Bank Provisionen zurück, die diese bei Finanzanlagen einbehalten hatte. Die Richter lehnten die Forderung ab.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Eine Firma hatte zwischen 2005 und 2012 ein Konto bei einer Schweizer Bank geführt und über dieses Konto verschiedene Finanzanlagen getätigt, darunter sogenannte Dual Currency Deposits – strukturierte Anlageprodukte, bei denen der Rückzahlungsbetrag je nach Wechselkursentwicklung in einer von zwei Währungen erfolgt. Die Bank kassierte dabei Provisionen von insgesamt rund 694'000 Dollar, 135'000 Euro und 34'000 Pfund. Als die Firma Jahre später von diesen Zahlungen erfuhr, verlangte sie das Geld zurück. Die Bank weigerte sich.

Der Streit drehte sich im Kern um die Frage, welche Art von Vertrag zwischen der Firma und der Bank bestand. Die Firma argumentierte, die Bank habe ihr Anlageberatung geleistet oder gar ihr Vermögen verwaltet – in beiden Fällen hätte sie die Provisionen herausgeben müssen. Die Bank hielt dagegen, sie habe lediglich die Anweisungen der Kundin ausgeführt, ohne eigene Entscheidungen zu treffen. Die Genfer Gerichte gaben der Bank recht: Der Vertreter der Firma verfügte über eine fundierte wirtschaftliche Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung im Finanzbereich, unter anderem als Leiter einer Devisenabteilung. Er habe die Anlageentscheide stets selbst getroffen; die Bank habe ihm lediglich objektive Informationen geliefert.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Entscheidend sei, ob die Bank durch die Provisionen in einen Interessenkonflikt geraten konnte – also ob sie versucht sein konnte, die Kundin zugunsten der eigenen Einnahmen zu beraten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen: Die Kundin habe alle wesentlichen Parameter der Anlagen selbst bestimmt, und die Bank habe keinen Spielraum gehabt, der ihr erlaubt hätte, eigene finanzielle Interessen über jene der Kundin zu stellen. Dass die Bank als Gegenpartei der Anlagen stets eine Gesellschaft aus dem eigenen Konzern wählte, sei der Kundin bekannt gewesen und habe keinen Einfluss auf deren Rendite gehabt.

Die Firma muss nun auch die Gerichtskosten von 10'000 Franken sowie eine Entschädigung von 12'000 Franken an die Bank tragen. Das Urteil präzisiert damit eine neuere Rechtsprechung: Bei reinen Auftragsausführungen ohne Beratungsleistung müssen Banken einbehaltene Provisionen nicht zurückzahlen, solange kein echter Interessenkonflikt bestand.

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Urteilsnummer: 4A_503/2025

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