Eine Kundin hatte 2005 bei einer Genfer Bank ein Konto eröffnet – als reines Ausführungskonto, bei dem die Bank lediglich Anlageaufträge entgegennimmt und ausführt, ohne Beratung zu leisten. Zwischen 2009 und 2010 tätigte ihr Vertreter – ein erfahrener Finanzfachmann mit Bankausbildung und jahrelanger Erfahrung im Devisenhandel – mehrere Investitionen in sogenannte Dual Currency Deposits (DCD), strukturierte Finanzprodukte, bei denen die Rückzahlung je nach Wechselkursentwicklung in einer von zwei Währungen erfolgt. Die Bank kassierte dabei von den Produktemittenten innerhalb ihres eigenen Konzerns Kommissionen in Höhe von insgesamt rund 518'000 US-Dollar, 370'000 Euro und 323'000 Franken.
Die Kundin forderte diese Kommissionen zurück und argumentierte, die Bank habe sie tatsächlich beraten und damit eine Pflicht zur Herausgabe solcher Zahlungen gehabt. Das Genfer Erstgericht gab ihr zunächst recht. Die kantonale Berufungsinstanz hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Die Kundin zog daraufhin ans Bundesgericht.
Die obersten Richter bestätigten den Entscheid der Vorinstanz. Sie hielten fest, dass der Vertreter der Kundin aufgrund seiner umfangreichen Fachkenntnisse keine Beratung benötigt habe und die Bank lediglich sachliche Informationen auf Anfrage geliefert habe. Die Anlageentscheide seien stets von der Kundin selbst getroffen worden. Da die Bank keinerlei Handlungsspielraum bei der Auswahl der Anlagen hatte und die Kommissionen nicht von ihrem eigenen Verhalten, sondern allein von den Entscheiden der Kundin abhingen, bestand nach Ansicht des Gerichts kein Interessenkonflikt – und damit auch keine Pflicht zur Rückerstattung der Kommissionen.
Das Bundesgericht nutzte den Fall zudem, um seine jüngste Rechtsprechung zu bekräftigen: Bei reinen Ausführungskonten ohne Beratungsmandat sind Kommissionen nur dann zurückzuerstatten, wenn ein konkreter Interessenkonflikt nachgewiesen werden kann. Eine rein formale oder kausale Verbindung zwischen der Kommission und der Auftragsausführung reicht dafür nicht aus. Die Kundin muss nun die Gerichtskosten von 15'000 Franken tragen und der Bank eine Parteientschädigung von 17'000 Franken bezahlen.