Ein 1966 geborener Kundenberater war seit August 2007 bei einem Unternehmen in Genf angestellt. Im Juni 2022 wurde ihm bei seiner Rückkehr aus den Ferien die Kündigung mitgeteilt – aus wirtschaftlichen Gründen, da das Unternehmen seit 2020 Kunden verlor und Personal abbaute. Wegen einer anschliessenden Krankheit endeten die Arbeitsverhältnisse erst per Ende März 2023. Sein letztes Jahresgehalt betrug rund 89'000 Franken.
Im April 2023 schloss das Unternehmen mit der Personalkommission und einer Gewerkschaft einen Sozialplan ab. Dieser sah für Mitarbeitende über 50 Jahre mit mehr als 15 Dienstjahren eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen vor. Der Kundenberater, der von diesem Sozialplan erst während des laufenden Gerichtsverfahrens erfuhr, forderte gestützt darauf rund 67'000 Franken. Er argumentierte, der Sozialplan sei rückwirkend auf den 21. März 2023 in Kraft getreten – also noch vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses.
Die Genfer Arbeitsgerichtskammer wies diesen Anspruch ab: Der Sozialplan gelte nur für Kündigungen, die nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden seien. Da die Kündigung des Kundenberaters bereits im Juni 2022 erfolgt war, falle er nicht unter den Geltungsbereich des Plans. Das Bundesgericht bestätigt diese Auslegung. Der Wortlaut des Sozialplans sei klar: Massgebend sei der Zeitpunkt der Kündigung, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem sei der Sozialplan erst im Januar 2023 – also rund sechs Monate nach der Entlassung – überhaupt in Planung gegangen.
Auch die Forderung nach einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung blieb erfolglos. Zwar wurden die Umstände der Entlassung – Kündigung direkt nach den Ferien, ohne Vertrauensperson, mit einer zunächst ungültigen Vereinbarung – als unangemessen bewertet. Eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die für eine missbräuchliche Kündigung nötig wäre, lag laut Gericht jedoch nicht vor. Der Kundenberater muss zudem die Gerichtskosten von 4'500 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.