Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt liess 2016 eine Betonmauer rund um ihr Grundstück errichten. Der beauftragte Bauunternehmer verwendete dabei Beton minderer Qualität und setzte ungeeignete Schalungsplatten ein. Die Mauer wies nach der Fertigstellung erhebliche Mängel auf – unter anderem Probleme mit der Dichtigkeit und der Oberflächenqualität. Die Hauseigentümer forderten Nachbesserungen, doch der Unternehmer reagierte nicht. Daraufhin wiesen sie ihn vom Bauplatz und liessen das Bauwerk von unabhängigen Experten begutachten.
Das Gutachten empfahl zwei mögliche Lösungen: entweder eine kosmetische Behandlung durch eine Spezialfirma oder das Verputzen der Mauer. Die kantonalen Gerichte mussten klären, welche Methode vertragsgemäss ist. Die Waadtländer Berufungsinstanz entschied, dass der Unternehmer den Hauseigentümern rund 65'000 Franken für die aufwendigere kosmetische Sanierung zahlen muss – weil nur diese dem vereinbarten Qualitätsniveau entspreche.
Der Bauunternehmer wehrte sich dagegen und brachte den Fall mehrfach vor Gericht. Er argumentierte, ein einfacher Verputz wäre ausreichend, und bestritt, dass die Mauer Dichtigkeitsprobleme aufweise. Zudem machte er geltend, die eingeholten Kostenofferten der Hauseigentümer enthielten Arbeiten, die über eine blosse Mängelbeseitigung hinausgingen und das Bauwerk verbessern würden.
Die Bundesrichter wiesen diese Einwände ab. Sie bestätigten, dass die Mängel – schlechte Betonqualität, falsche Schalung, Dichtigkeitsprobleme – feststehen und nicht mehr angefochten werden können. Da der Unternehmer nicht aufzeigen konnte, dass die geplanten Sanierungsarbeiten über das vertraglich Vereinbarte hinausgehen oder den Hauseigentümern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würden, bleibt es beim Urteil der Vorinstanz. Der Bauunternehmer muss den Hauseigentümern insgesamt rund 75'000 Franken zahlen – inklusive der Kosten für die privaten Gutachten und das vorgängige Beweisverfahren.