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Frau scheitert mit Antrag auf Neubeurteilung ihres Falls

Eine Frau wollte ein früheres Urteil des Bundesgerichts anfechten. Die Richter traten auf ihr Gesuch nicht ein, weil sie keine tauglichen Gründe vorgebracht hatte.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Im Kanton Waadt hatte die Staatsanwaltschaft Lausanne eine Strafanzeige der Frau ohne weitere Untersuchung abgewiesen. Die kantonale Strafkammer bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2025. Als die Frau danach das Bundesgericht anrief, trat dieses im März 2026 nicht auf ihre Eingabe ein – mit der Begründung, sie sei nicht berechtigt gewesen, in dieser Sache Beschwerde zu führen.

Im Mai 2026 verlangte die Frau, das Bundesgericht solle sein Urteil vom März 2026 überprüfen und revidieren. Ihr Gesuch war gemeinsam mit einer weiteren Person unterzeichnet, die jedoch nie Partei im Verfahren vor dem Bundesgericht gewesen war. Diese zweite Person hatte daher von vornherein kein Recht, eine solche Überprüfung zu verlangen. Nur die Frau selbst konnte ein entsprechendes Gesuch stellen.

Zusätzlich beantragte die Frau, der Präsident der zuständigen Kammer solle wegen Befangenheit ausgeschlossen werden. Sie warf ihm vor, mit seinem früheren Entscheid seinen Ermessensspielraum weit überschritten zu haben. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf klar zurück: Allein der Umstand, dass jemand eine Entscheidung für falsch hält, begründet noch keinen Verdacht auf Befangenheit. Der Antrag auf Ausschluss des Präsidenten wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Das eigentliche Revisionsgesuch scheiterte ebenfalls. Eine Revision ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn das Gericht versehentlich wichtige Akten übersehen hat. Die Frau lieferte jedoch keine konkreten Gründe, die eine solche Überprüfung rechtfertigen würden. Sie kritisierte lediglich die rechtliche Begründung des früheren Urteils, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist. Das Bundesgericht warnte die Frau zudem ausdrücklich davor, weitere gleichartige Eingaben einzureichen – solche würden künftig ohne Eröffnung eines Verfahrens abgelegt. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 7F_30/2026

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