Ein Mann hinterliess auf der Nachrichtenwebsite von SRF mehrere Kommentare zu verschiedenen Artikeln. In einem davon kritisierte er, dass SRF den Assange-Prozess ignoriere, aber stattdessen einen Artikel über Erdmännchen im Zürcher Zoo zur «Debatte des Tages» erkläre. SRF schaltete diesen Kommentar nicht auf – mit der Begründung, er habe keinen Bezug zum Thema des Artikels. Der Mann wehrte sich dagegen und zog den Fall durch mehrere Instanzen.
Das Bundesgericht gab dem Mann in diesem Punkt recht: Sein Kommentar zur Zootierhaltung enthielt eine klare und verständliche Kritik an der Themenwahl des Senders. Er versuchte nicht, die Diskussion auf ein völlig anderes Thema umzulenken, sondern beanstandete, welche Themen SRF überhaupt zur öffentlichen Debatte öffnet. Solche Kritik ist laut Gericht grundsätzlich zulässig – auch im Rahmen einer Kommentarfunktion.
Anders beurteilten die Richter zwei weitere Fälle desselben Mannes. Einen Kommentar zum Artikel über «Hyperfeminismus», in dem er schrieb, in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen, durfte SRF zurückhalten: Die Aussage war zu unklar und mehrdeutig, als dass SRF hätte erkennen müssen, dass es sich um Kritik an der Themenwahl handelte. Auch die Kommentare zur Münchner Sicherheitskonferenz, in denen er ausführlich über die Ausbreitung der Affenpocken schrieb, durfte SRF nicht veröffentlichen – sie hatten keinen erkennbaren Bezug zum Beitragsthema.
Das Gericht hält grundsätzlich fest: SRF darf als Betreiberin eigener Diskussionsplattformen Kommentare vorprüfen und solche ohne Themenbezug zurückhalten. Ein absolutes Recht auf Veröffentlichung gibt es nicht. Nur wenn SRF eine Meinung gezielt unterdrückt, weil ihr Inhalt unerwünscht ist, verletzt das die Meinungsfreiheit. Im Fall des Erdmännchen-Kommentars war genau das der Fall.