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Architekt muss Promotor für mangelhafte Bauausführung entschädigen

Ein Architekt liess vereinbarte Zufahrtsstrasse und Leitungen nicht vollständig bauen. Er muss dem Auftraggeber rund 78'000 Franken Schadenersatz zahlen.

Publikationsdatum: 22. Juli 2026

Im Rahmen eines Bauprojekts im Wallis mit mehreren Villen hatte ein Promotor gegenüber einem Nachbarn vertraglich zugesichert, eine asphaltierte Zufahrtsstrasse sowie verschiedene Versorgungsleitungen – für Wasser, Gas, Strom und Abwasser – bis zur Grenze von dessen Grundstück zu erstellen. Diese Infrastruktur sollte dem Nachbarn die Ausübung vertraglich vereinbarter Wegerechte und Anschlussrechte ermöglichen. Der Promotor übertrug die Umsetzung des gesamten Bauprojekts einem Architekturbüro.

Das Architekturbüro liess die Zufahrtsstrasse nie bauen und vergab die entsprechenden Arbeiten nicht. Bei den Leitungen wurden lediglich jene für Strom und Glasfaser verlegt – und diese endeten zudem 2,5 Meter vor der Grundstücksgrenze des Nachbarn, statt wie vereinbart direkt daran. Leitungen für Gas, Trinkwasser und Abwasser fehlten gänzlich. Der Nachbar klagte daraufhin den Promotor ein und erhielt vor Gericht recht. Der Promotor musste Verzugsentschädigungen zahlen und verlor zudem seinen Anspruch auf eine vereinbarte Zahlung von 15'000 Franken.

Der Promotor forderte daraufhin vom Architekturbüro Schadenersatz für den entstandenen Schaden. Die Walliser Kantonsjustiz stellte fest, dass das Architekturbüro vertraglich verpflichtet gewesen war, die Strasse und die Leitungen gemäss den Plänen realisieren zu lassen. Auf den Plänen waren die Servituten klar eingezeichnet und beschriftet. Zudem hatte das Büro 2011 immerhin einen Teil der Leitungen verlegen lassen – ein Zeichen, dass es um seine Zuständigkeit wusste. Die kantonalen Gerichte verurteilten das Architekturbüro zur Zahlung von rund 78'000 Franken.

Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Das Architekturbüro hatte versucht, die Verantwortung von sich zu weisen – unter anderem mit dem Argument, die Pläne seien bloss technische Unterlagen ohne Bauauftrag für die Leitungen gewesen. Die Richter in Lausanne liessen diese Einwände nicht gelten: Die kantonalen Gerichte hätten den Sachverhalt korrekt gewürdigt, und das Architekturbüro habe seine Sorgfaltspflicht klar verletzt, indem es weder die Strasse bauen liess noch die Leitungsarbeiten vollständig und korrekt ausführen liess.

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Urteilsnummer: 4A_410/2024

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