Symbolbild

Sozialhilfeempfänger verpasst Frist – sein Einspruch wird nicht gehört

Ein Mann legte seinen Einspruch gegen eine Sozialhilfe-Entscheidung zu spät ein. Die Richter traten deshalb nicht auf seinen Fall ein.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Solothurn stritt sich mit der Sozialregion Untergäu über eine Verfügung des kantonalen Departements des Innern vom 21. April 2026. Gegen diesen Entscheid erhob er am 15. Mai 2026 Einspruch beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das Gericht trat jedoch nicht auf seinen Fall ein – mit der Begründung, er habe die Einsprachefrist verpasst.

Der Grund: Die Verfügung war dem Mann als eingeschriebener Brief zugestellt worden. Da er die Sendung nicht abholte, galt sie gemäss den gesetzlichen Regeln am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt – konkret am 29. April 2026. Die Frist für einen Einspruch lief damit am 11. Mai 2026 ab. Sein Einspruch vom 15. Mai 2026 war also vier Tage zu spät. Der Mann behauptete, er habe die Abholungseinladung der Post nie in seinem Briefkasten gefunden, obwohl er diesen regelmässig kontrolliere. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Laut den Sendungsdaten der Schweizerischen Post war die Abholungseinladung am 22. April 2026 hinterlegt worden. Die blosse Behauptung, sie nicht erhalten zu haben, reiche nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Zudem hatte das Departement dem Mann die Verfügung am 6. Mai 2026 nochmals zugestellt und ihn dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese erneute Zustellung die ursprüngliche Frist nicht verändere.

Vor Bundesgericht wiederholte der Mann lediglich, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hatte, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll. Das Bundesgericht bezeichnete diese Argumentation als unzulässige Kritik ohne rechtliche Substanz und trat deshalb ebenfalls nicht auf den Fall ein.

Immerhin wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise darauf – womit sich auch sein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten erübrigte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_443/2026

Zurück zur Hauptseite