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Erben kommen mit verspätetem Antrag nicht durch

Zwei Erben wollten eine versäumte Frist im Streit um eine Pfändung nachträglich wiederherstellen lassen. Ihr Antrag kam zu spät – die Richter traten nicht darauf ein.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Im Zentrum des Falls steht ein Streit um eine Pfändung im Kanton Tessin. Nachdem die ursprüngliche Schuldnerin während des Verfahrens verstorben war, traten ihre beiden Kinder als Erben in den Rechtsstreit ein. Sie fochten einen Entscheid des Friedensrichters an, scheiterten jedoch bereits daran, dass sie einen verlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlten. Das Tessiner Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde deshalb für unzulässig.

In der Folge beantragten die Erben, die versäumte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nachträglich wiederherstellen zu lassen. Sie argumentierten, das Gericht habe bei ihnen den Eindruck erweckt, das Verfahren sei vorübergehend ausgesetzt, weshalb sie davon ausgegangen seien, die Frist laufe noch nicht. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch jedoch als verspätet ab: Spätestens als die Erben am 9. Februar 2026 die Verfügung mit dem letzten Zahlungstermin erhielten, hätten sie reagieren müssen. Auch nachdem sie am 9. März 2026 den Unzulässigkeitsentscheid erhalten hatten, warteten sie noch fast zwei Monate zu – viel zu lange gemäss den gesetzlichen Vorgaben, die eine Reaktion innert zehn Tagen verlangen.

Die Erben zogen den Fall ans Bundesgericht und rügten unter anderem übertriebenen Formalismus, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Anwendung der Verfahrensregeln. Zudem beanstandeten sie, dass über ihr Gesuch eine andere Gerichtsbesetzung entschieden habe als zuvor, ohne dass dies begründet worden sei. Das Bundesgericht liess diese Rügen jedoch nicht gelten: Die Eingabe der Erben setze sich nicht ernsthaft mit den Überlegungen des Kantonsgerichts auseinander und genüge den strengen Begründungsanforderungen nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den Erben Gerichtskosten von 500 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wurde ebenfalls abgewiesen, da das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 5D_24/2026

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