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Anwältin muss Verfahrenskosten tragen nach gescheitertem Einspruch

Eine Tessiner Anwältin zahlte einen geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht. Ihr Einspruch wurde deshalb nicht behandelt.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Eine Tessiner Anwältin war in zwei Verfahren gegen einen Kontrahenten in eine Auseinandersetzung verwickelt – es ging dabei um Beträge von über einer Million Franken. Im Rahmen dieser Verfahren forderte das Tessiner Kantonsgericht sie auf, bis zum 10. April 2026 einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu leisten. Die Anwältin bezahlte den Betrag nicht fristgerecht, woraufhin ihr das Gericht eine letzte Nachfrist bis zum 27. April 2026 setzte – verbunden mit der klaren Ankündigung, dass ihr Einspruch andernfalls nicht behandelt würde.

Am letzten Tag dieser Nachfrist stellte die Anwältin zwei neue Anträge: Sie verlangte eine Reduktion des Vorschusses und beantragte zudem, das Verfahren zu sistieren – also zu unterbrechen – bis ein anderes Verfahren vor dem Bundesgericht abgeschlossen sei. Das Kantonsgericht wies beide Anträge ab. Es befand, die Anträge seien verspätet, ungenügend begründet und offensichtlich darauf ausgerichtet, das Verfahren zu verzögern. Da die Anwältin den Kostenvorschuss bis zum Ablauf der Nachfrist nicht bezahlt hatte, trat das Gericht auf ihren Einspruch nicht ein.

Die Anwältin gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids. Sie machte geltend, ihre Anträge seien rechtzeitig gestellt worden – nämlich noch innerhalb der gesetzten Frist – und das Kantonsgericht habe ihre Argumente nicht ausreichend geprüft. Zudem beantragte sie, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Begründung der Anwältin zu vage und zu wenig konkret war, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Insbesondere habe sie sich nicht substanziiert mit der Einschätzung des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, wonach ihre Anträge als Verzögerungstaktik zu werten seien. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Anwältin muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_594/2026

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