Gegen einen Mann läuft ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Er wurde bereits in zweiter Instanz verurteilt und hat dagegen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Gleichzeitig läuft vor dem Bezirksgericht March ein Scheidungsverfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau. Der Mann beantragte, das Scheidungsverfahren so lange zu unterbrechen, bis das Strafverfahren endgültig abgeschlossen ist.
Das Bezirksgericht March lehnte diesen Antrag ab. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf seine Beschwerde dagegen gar nicht erst ein – mit der Begründung, der Mann habe keinen ausreichenden Nachteil dargelegt, der eine sofortige Anfechtung rechtfertigen würde. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids sowie hilfsweise die Unterbrechung des Scheidungsverfahrens.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe ebenfalls nicht ein. Es hielt fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt, der nur unter strengen Voraussetzungen weitergezogen werden kann. Der Mann hätte konkret und detailliert aufzeigen müssen, inwiefern ihm durch die Weiterfürung des Scheidungsverfahrens ein rechtlicher Nachteil entstünde, der später nicht mehr behoben werden könnte. Dies gelang ihm nicht. Seine Ausführungen blieben nach Ansicht des Gerichts zu allgemein und wiederholten lediglich seinen eigenen Standpunkt, ohne sich konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass die bereits im Strafverfahren zugesprochenen Zivilforderungen der Ehefrau im Scheidungsverfahren berücksichtigt werden können. Da der Mann selbst davon ausgeht, dass das Scheidungsverfahren lange dauern wird, ist es gut möglich, dass das Bundesgericht über das Strafverfahren entschieden haben wird, bevor die Scheidung rechtskräftig abgeschlossen ist. Widersprüchliche Urteile seien deshalb nicht zu befürchten. Die Gerichtskosten von 5000 Franken trägt der Mann.