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Firma in Liquidation scheitert erneut mit Klage gegen ihre Betreibung

Eine GmbH in Liquidation wollte die ihr zugrunde liegende Betreibung für nichtig erklären lassen. Die Richter traten auf die Klage nicht ein und auferlegten der Firma Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Eine GmbH in Liquidation, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, kämpft seit längerer Zeit gegen die Betreibung, die 2024 zur Eröffnung des Konkurses über sie geführt hat. Im Kern bestreitet sie, dass ihr der Zahlungsbefehl damals ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Mit einer Eingabe vom März 2026 verlangte sie beim Bezirksgericht Frauenfeld die Feststellung, dass diese Betreibung nichtig sei. Das Bezirksgericht wies das Begehren ab und auferlegte der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam Verfahrenskosten von 300 Franken – wegen mutwilliger Prozessführung.

Die GmbH zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Thurgau weiter. Dieses wies die Eingabe ebenfalls ab und erhöhte die Verfahrensgebühr auf 800 Franken, wiederum unter gemeinsamer Haftung der GmbH und ihrer Geschäftsführerin. Das Obergericht kündigte zudem an, künftige Eingaben in dieser Sache ohne neue, relevante Argumente ohne Weiteres zurückzuschicken.

Daraufhin gelangte die GmbH ans Bundesgericht. Sie beantragte unter anderem eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Akteneinsicht. Beides wurde ihr nicht gewährt: Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht vor Bundesgericht nicht, und die Akteneinsichtsfrage war bereits geregelt worden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die GmbH seit Längerem immer wieder dieselben Argumente vorbringe – insbesondere den Einwand, der Sohn der Geschäftsführerin sei am Tag der angeblichen Zustellung des Zahlungsbefehls krank gewesen und habe die Schule nicht besucht. Dieses und weitere Vorbringen hatte das Bundesgericht bereits in früheren Urteilen geprüft und verworfen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es qualifizierte sie als offensichtlich unzulässig, ungenügend begründet sowie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Die GmbH und ihre Geschäftsführerin müssen die Gerichtskosten von 1500 Franken gemeinsam tragen. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgewiesen.

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Urteilsnummer: 5A_497/2026

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