Eine GmbH, die sich seit 2024 im Konkursverfahren befindet, hat wiederholt versucht, vor Bundesgericht gegen das Konkursamt des Kantons Thurgau vorzugehen. Die Geschäftsführerin der Firma reichte im Namen der GmbH immer wieder Beschwerden und Gesuche ein – unter anderem mit dem Vorwurf, ihr würden Akten verweigert und das Konkursamt handle systematisch rechtswidrig.
Im Januar 2026 beschwerte sich die Firma beim Thurgauer Obergericht wegen angeblicher Rechtsverweigerung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der GmbH und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam eine Gebühr von 800 Franken. Auch eine anschliessende Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos: Die Richter traten im April 2026 gar nicht erst darauf ein, weil die Eingabe ungenügend begründet und missbräuchlich war. Die Gerichtskosten von 1500 Franken wurden der Firma und ihrer Geschäftsführerin gemeinsam auferlegt.
Gegen dieses Urteil vom April 2026 verlangte die GmbH nun eine Überprüfung. Sie machte geltend, das Bundesgericht habe wichtige Beweise und Tatsachen nicht berücksichtigt. Ausserdem forderte sie eine öffentliche Gerichtsverhandlung sowie Einsicht in die Akten. Das Bundesgericht lehnte alle diese Anträge ab: Auf eine mündliche Verhandlung besteht vor Bundesgericht kein Anspruch, und die Aktenfrage war bereits im Juni 2026 beantwortet worden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Firma mit ihren Vorbringen lediglich dasselbe wiederhole, was sie bereits früher vorgetragen hatte. Eine solche Überprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesuch wurde als missbräuchlich und querulatorisch eingestuft und abgewiesen. Die GmbH und ihre Geschäftsführerin müssen erneut gemeinsam Gerichtskosten von 1500 Franken tragen. Das Bundesgericht kündigte zudem an, weitere Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet zu lassen.