Der Fahrzeughalter aus dem Kanton Waadt hatte zwei Vorladungen ignoriert, bei denen er sein Auto zur technischen Kontrolle hätte vorführen müssen. Daraufhin ordnete das kantonale Strassenverkehrsamt an, er müsse seine Autonummern abgeben. Der Mann bestritt, die Vorladungen erhalten zu haben, und legte beim Waadtländer Verwaltungsgericht Einsprache ein.
Das Gericht forderte ihn auf, bis zum 26. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von 200 Franken zu bezahlen – andernfalls würde auf seine Einsprache nicht eingetreten. Die entsprechende Mitteilung wurde ihm per Einschreiben zugestellt, das er jedoch nicht abholte, weil er sich eigenen Angaben zufolge im Ausland befand. Nachdem er am 10. Mai aus Frankreich zurückgekehrt war, hätte er das Einschreiben noch innerhalb der siebentägigen Abholfrist am Postschalter holen können. Stattdessen bezahlte er den Kostenvorschuss erst am 1. Juni – also fünf Tage zu spät. Das Gericht trat auf seine Einsprache nicht ein.
Der Autofahrer zog den Fall ans Bundesgericht und argumentierte, er sei unverschuldet verhindert gewesen und habe zudem gut mit den Behörden zusammengearbeitet. Dabei ging er jedoch auf den eigentlichen Streitpunkt – die verspätete Zahlung – mit keinem Wort ein, sondern versuchte, die ursprüngliche Massnahme als unverhältnismässig darzustellen.
Das Bundesgericht wies seine Eingabe ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Es hielt fest, dass die Begründung den Mindestanforderungen nicht genüge: Wer gegen einen Entscheid vorgeht, mit dem auf eine Klage nicht eingetreten wurde, muss erklären, warum dieser Nichteintretensentscheid falsch ist – und nicht, warum die ursprüngliche Massnahme falsch war. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Mann nach seiner Rückkehr am 10. Mai das Einschreiben nicht mehr hätte abholen oder den Vorschuss bis zum 26. Mai hätte bezahlen können. Das Verfahren war für ihn kostenlos.