Ein Kunde einer Treuhandfirma im Kanton Waadt hinterliess im Juni 2024 eine schlechte Bewertung im Internet. Darin bezeichnete er die Dienstleistung als inkompetent, kritisierte eine seiner Meinung nach überteuerte und schlecht geschriebene Briefvorlage und riet anderen, die Firma nicht zu empfehlen. Die Geschäftsführerin der Treuhandfirma und die Gesellschaft selbst erstatteten daraufhin Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede.
Die Staatsanwaltschaft des Nordbezirks Waadt trat auf die Anzeige gar nicht erst ein. Die Geschäftsführerin zog den Entscheid vor das Kantonsgericht Waadt, das ihre Beschwerde im Januar 2025 abwies und ihr die Verfahrenskosten von 770 Franken auferlegte. Auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten aufgrund finanzieller Bedürftigkeit – lehnte das Kantonsgericht ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Die Geschäftsführerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie verlangte unter anderem, dass ein Strafverfahren gegen den Kunden eröffnet werde, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden und dass ihr eine Genugtuung von 5000 Franken zugesprochen werde. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass die Geschäftsführerin nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb ihr aus der negativen Bewertung ein konkreter zivilrechtlicher Schaden entstanden sei. Eine leichte Beeinträchtigung des beruflichen Rufs begründe grundsätzlich keinen Anspruch auf Genugtuung.
Auch ihr Antrag auf Erlass der Gerichtskosten blieb erfolglos: Die Geschäftsführerin hatte lediglich auf ihre finanzielle Lage hingewiesen, ohne sich mit den Begründungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht auferlegte ihr die Gerichtskosten von 1200 Franken, reduzierte diese aber angesichts ihrer angespannten finanziellen Situation.