Ein Busfahrer wurde vom Kantonsgericht Luzern wegen zwei Verkehrsverstössen zu einer Busse von 800 Franken verurteilt: Er hatte mit einem Linienbus vorschriftswidrig überholt und während der Fahrt sein Mobiltelefon benutzt. Mit beiden Vorwürfen war er nicht einverstanden und wollte freigesprochen werden. Er zog den Fall bis vor die höchste Schweizer Instanz.
Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Hürden. Wer vor Bundesgericht klagt, muss seine Einwände präzise und detailliert begründen – insbesondere wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt. Der Busfahrer setzte sich in seiner Eingabe aber kaum konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Stattdessen schilderte er im Wesentlichen seine eigene Sichtweise und stellte diese der Beweiswürdigung der Gerichte gegenüber.
Dasselbe galt für seine weiteren Einwände, etwa den Vorwurf, dass Akten nicht korrekt geführt worden seien. Auch hier fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsgerichts. Die Richter in Lausanne kamen deshalb zum Schluss, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügt, und traten darauf gar nicht erst ein.
Der Busfahrer muss nun zusätzlich zur ursprünglichen Busse auch die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Sein Antrag, die Kosten in Raten zahlen zu dürfen – was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt wurde –, wurde ebenfalls abgewiesen, da die Klage von Anfang an als aussichtslos galt.