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Serientäter muss trotz Betäubungsmittelsucht in Untersuchungshaft bleiben

Ein Mann mit neun Vorstrafen bleibt in Untersuchungshaft. Die Richter sehen ein konkretes Rückfallrisiko, das Auflagen allein nicht bannen können.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Zwischen März und Mai 2026 brach ein Beschuldigter in drei Gebäude im Kanton Jura ein, stahl dort verschiedene Gegenstände, entwendete ein Fahrzeug und bestahl ein weiteres Auto. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ein. Anfang Mai 2026 ordnete die zuständige Richterin Untersuchungshaft für einen Monat an.

Der Beschuldigte wehrte sich gegen diese Entscheidung und beantragte seine sofortige Freilassung unter Auflagen – etwa die Pflicht, eine Suchtbehandlung fortzuführen, sich um Arbeit zu bemühen und sich vom Bewährungsdienst begleiten zu lassen. Das Kantonsgericht Jura wies seinen Einspruch ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Noch während des laufenden Verfahrens wurde er am 9. Juni 2026 freigelassen, nachdem die zuständige Richterin die Verlängerung der Untersuchungshaft abgelehnt und stattdessen Auflagen angeordnet hatte.

Das Bundesgericht bestätigte dennoch, dass die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids rechtmässig war. Ausschlaggebend war das erhebliche Rückfallrisiko: Der Beschuldigte weist neun Vorstrafen auf, zuletzt 2023 eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Betrugs. Die neuen Delikte beging er kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis – und obwohl er damals bereits unter Auflagen stand, die jenen ähnelten, die er nun erneut beantragte. Dieses Muster liess die Richter zum Schluss kommen, dass sich der Beschuldigte dauerhaft in der Kriminalität eingerichtet hat.

Erschwerend kam hinzu, dass der Beschuldigte drogenabhängig ist und keinen Nachweis erbrachte, dass seine Suchtbehandlung bereits wirksame Ergebnisse zeige oder dass seine Straftaten nichts mit dem Drogenkonsum zu tun hätten. Unter diesen Umständen hielten die Richter Auflagen allein für ungeeignet, um weitere Delikte zu verhindern. Da der Beschuldigte mittellos ist, übernahm das Bundesgericht die Kosten für seine Rechtsvertretung.

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Urteilsnummer: 7B_735/2026

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