Eine 1952 geborene Frau war 1978 mit einem Mann verheiratet, der 2010 pensioniert wurde und von der Bernischen Pensionskasse (BPK) eine Altersrente von rund 10'300 Franken pro Monat erhielt. Nach der Scheidung im Jahr 2011 sprach ihr das Gericht einen lebenslangen Unterhaltsbeitrag von 7'000 Franken monatlich zu. Als ihr früherer Ehemann im Januar 2022 starb, teilte ihr die BPK mit, sie habe als geschiedene Ehegattin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von rund 777 Franken pro Monat.
Die Frau wollte das nicht akzeptieren und verlangte eine monatliche Rente von rund 6'358 Franken – also etwa 40 Prozent der früheren Altersrente ihres Ex-Mannes. Sie berief sich dabei auf ein Schreiben der BPK aus dem Jahr 2011, in dem ihr genau dieser Betrag in Aussicht gestellt worden sei. Zudem machte sie geltend, die Pensionskasse habe sie nicht ausreichend über eine Reglementsänderung aus dem Jahr 2019 informiert: Damals hatte die BPK den Rentenanspruch geschiedener Ehegatten auf das gesetzliche Minimum gesenkt.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass das Schreiben der BPK von 2011 ausdrücklich als unverbindlich und auf Basis des damals gültigen Reglements bezeichnet worden war. Eine verbindliche Zusicherung über die künftige Rentenhöhe habe die Pensionskasse damit nicht abgegeben. Die Frau könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Rüge, die BPK habe ihre Informationspflicht verletzt, liess das Gericht nicht gelten: Die Reglementsänderung sei im April 2019 im BPK-Bulletin veröffentlicht worden. Wer die Tragweite dieser Änderung nicht verstanden habe, hätte bei der Pensionskasse nachfragen können.
Das Gericht räumte ein, dass die anerkannte Hinterlassenenrente im Vergleich zur früheren Altersrente des Ex-Mannes sehr gering ausfällt und dass dies für geschiedene Frauen eine erhebliche Lücke in der Altersvorsorge bedeuten kann. Doch der Gesetzgeber habe mit einer Übergangsfrist von einem Jahr die Möglichkeit geschaffen, alte Scheidungsurteile anzupassen – diese Frist sei jedoch ungenutzt verstrichen. An diesen gesetzgeberischen Entscheid ist das Gericht gebunden.