Ein in Deutschland wohnhafter Mann reichte beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein. Er behauptete, der amerikanische Heimatschutzminister habe zu seinen Gunsten 10,5 Millionen US-Dollar von einer New Yorker Bank an eine Zürcher Bank überwiesen – dieser Betrag sei dann widerrechtlich zurück in die USA transferiert worden. Bevor das eigentliche Verfahren beginnen konnte, musste zunächst ein Schlichtungsversuch stattfinden. Dafür beantragte der Mann, von den Gerichtskosten befreit zu werden.
Das Bezirksgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es hielt die Geschichte für wenig glaubwürdig: Die genannte New Yorker Bank existiere gar nicht, der Name auf der Überweisungsbestätigung stimme nicht mit dem Namen des Klägers überein, und die vorgelegten Dokumente seien zweifelhaft. Auf die Frage, warum ihm das Geld zustehe, antwortete der Mann lediglich, es sei vom Ministerium «clean and clear» und aus Gründen, die er aus Diskretion nicht nennen könne. Eine nachvollziehbare Erklärung blieb er schuldig.
Gegen diesen Entscheid legte der Mann Beschwerde ein – allerdings zu spät. Das Schreiben wurde in Deutschland aufgegeben und traf erst nach Ablauf der Frist bei der Schweizer Post ein. Das Zürcher Obergericht trat deshalb gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Massgebend für die Einhaltung einer Frist ist nämlich nicht das Datum, an dem ein Brief im Ausland aufgegeben wird, sondern der Zeitpunkt, an dem er bei der Schweizer Post ankommt. Alternativ wäre auch eine Einreichung über eine Schweizer Botschaft oder konsularische Vertretung in Deutschland oder auf elektronischem Weg möglich gewesen.
Schliesslich gelangte der Mann ans Bundesgericht – doch auch dort ohne Erfolg. Seine Eingabe enthielt kein konkretes Rechtsbegehren, also keine klare Forderung, was das Gericht entscheiden solle. Stattdessen drohte er damit, die beteiligten Richter absetzen zu lassen, und warf den Gerichten strafbare Handlungen vor. Mit den eigentlichen rechtlichen Fragen setzte er sich nicht auseinander. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von 1000 Franken.