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Scheidender Vater erhält keinen höheren Prozesskostenvorschuss

Ein in Deutschland lebender Vater wollte im Scheidungsverfahren mehr Geld für seinen Anwalt. Die Richter lehnten sein Gesuch ab.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte ein in Deutschland lebender Vater, dass seine Ehefrau ihm einen Vorschuss für seine Anwaltskosten zahlt. Das Kantonsgericht sprach ihm zwar einen Betrag von 5'000 Franken zu, doch dem Mann reichte das nicht. Er hatte ursprünglich einen einmaligen Vorschuss von 14'500 Franken sowie monatlich weitere 1'500 Franken verlangt.

Der Vater zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und stellte dabei zahlreiche Anträge, die sich über mehrere Seiten erstreckten. Gleichzeitig beantragte er, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden. Bereits kurz nach Eingang der Beschwerde wurden zwei seiner Gesuche – unter anderem jenes auf aufschiebende Wirkung – abgewiesen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass der Vater keinen konkreten Geldbetrag genannt hatte, den er stattdessen erhalten möchte. Wer vor Bundesgericht eine Geldforderung stellt, muss diese jedoch genau beziffern. Zudem fehlte es an einer ausreichenden Begründung: Der Vater legte nicht dar, weshalb er tatsächlich mehr als die zugesprochenen 5'000 Franken benötigen würde. Das Kantonsgericht hatte bereits festgehalten, dass die verlangten Beträge für den verbleibenden Aufwand – das Verfassen einer Replik und eine mögliche Verhandlung – bei weitem zu hoch seien.

Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgelehnt. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_578/2026

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