Ein Mann, der sich in einer stationären therapeutischen Massnahme befindet, wollte ein Urteil des Freiburger Kantonsgerichts vom Mai 2024 nachträglich anfechten lassen. Im Februar 2026 stellte er einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung dieses Urteils. Das Kantonsgericht trat auf diesen Antrag jedoch nicht ein – es prüfte ihn inhaltlich gar nicht erst.
Dagegen wandte sich der Verurteilte im Mai 2026 ans Bundesgericht. Seine Eingabe vom 11. Mai 2026 enthielt jedoch weder konkrete Anträge noch eine Begründung, weshalb das frühere Urteil seiner Ansicht nach falsch sein soll. Das Bundesgericht wies ihn mit einem Schreiben vom 21. Mai 2026 ausdrücklich darauf hin, dass eine Beschwerde zwingend begründet sein muss, und gab ihm die Möglichkeit, seine Eingabe zu ergänzen.
Der Verurteilte reagierte auf diesen Hinweis nicht. Da seine Eingabe damit offensichtlich unvollständig blieb, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss erklären, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat – eine blosse Erklärung, Beschwerde erheben zu wollen, genügt nicht.
Ausnahmsweise wurden dem Verurteilten keine Gerichtskosten auferlegt.