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Gebüsster aus Sitten darf seine Strafe nicht anfechten

Ein Mann aus dem Wallis wollte eine Busse von 200 Franken wegen Verstosses gegen das Polizeireglement anfechten. Das Bundesgericht tritt auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Im November 2025 wurde ein Mann mit einem Bussenbefehl wegen Verstosses gegen das Polizeireglement der Gemeinde Sitten belegt. Konkret hatte er gegen zwei Artikel des kommunalen Reglements verstossen. Der zuständige Richter verhängte daraufhin eine Busse, die in einem späteren Verfahren auf 200 Franken reduziert wurde.

Der Betroffene wollte diese Busse nicht akzeptieren und zog den Fall weiter. Das Walliser Kantonsgericht wies seinen Rekurs im April 2026 ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte eine erneute Überprüfung des Urteils.

Das Bundesgericht ist auf die Eingabe jedoch nicht eingetreten. Der Grund: Der Mann hat seine Kritik am kantonalen Urteil nicht ausreichend begründet. Wer vor Bundesgericht ein kantonales Urteil anfechten will, muss konkret und detailliert darlegen, inwiefern das untere Gericht willkürlich entschieden hat oder Grundrechte verletzt wurden. Der Mann beschränkte sich jedoch auf eine knappe und allgemeine Darstellung seines Standpunkts, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Das Bundesgericht bezeichnete seine Ausführungen als bestenfalls appellatorisch – das heisst, er wiederholte bloss seine eigene Sichtweise, ohne sich substanziell mit dem kantonalen Urteil auseinanderzusetzen.

Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt. Die Busse von 200 Franken bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_364/2026

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