Ein Mann, der unter zwei verschiedenen Namen bekannt ist, wurde vom Polizeigericht des Saanebezirks im Kanton Freiburg zu neun Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie einer Geldbusse von 700 Franken verurteilt. Die Verurteilung umfasste eine Reihe von Delikten: einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl, versuchter Diebstahl, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Verstösse gegen ein Rayonverbot und gegen kantonales Gaststättenrecht. Das Freiburger Kantonsgericht wies seinen Weiterzug gegen dieses Urteil im April 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Verurteilte ans Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 22. April 2026 stellte er keine klaren Anträge, sondern verlangte im Wesentlichen die Beschaffung weiterer Beweismittel – darunter Polizeiakten, ein Krankenaktendossier und die Übersetzung von E-Mails – und liess durchblicken, dass er einen Freispruch anstrebt. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss: Sie muss klare Anträge enthalten und begründen, inwiefern das angefochtene Urteil das Recht verletzt.
In einer Nachreichung vom 5. Mai 2026 ergänzte der Verurteilte seine Eingabe kurz. Er stellte jedoch die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts in Frage, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, warum das Urteil unhaltbar sein soll. Weder berief er sich auf das Willkürverbot noch auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs oder anderer Verfahrensgarantien.
Da die Begründung offensichtlich ungenügend war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.