Ein in der Schweiz lebender Serbe wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, Irreführung der Justiz und Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt. Er hatte während mehr als zwei Jahren unrechtmässig Sozialhilfe bezogen, indem er Einkünfte von rund 114'000 Franken verschwieg und die Behörden mit gefälschten Angaben täuschte. Dazu liess er über eine Drittperson ein Einzelunternehmen gründen. Ausserdem täuschte er zwei Versicherungen mit fingierten Einbrüchen und absichtlich herbeigeführten Wasserschäden – der Gesamtschaden belief sich auf über 122'000 Franken.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erhöhte die ursprünglich ausgesprochene Strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe, davon sechs Monate vollziehbar. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für fünf Jahre an. Der Verurteilte zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter und verlangte eine mildere Strafe sowie den Verzicht auf die Ausweisung. Er machte unter anderem geltend, seine Spielsucht habe ihn zur Delinquenz getrieben, und verwies auf seine enge Beziehung zu seinem Neffen sowie seine rund elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Zur Strafzumessung hielt es fest, dass das Kantonsgericht die massgeblichen Faktoren korrekt gewichtet hatte – darunter die beträchtliche Deliktssumme, die hohe kriminelle Energie und die einschlägigen Vorstrafen in Österreich und der Schweiz. Dass der Verurteilte Teile der Delikte während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung begangen hatte, wertete das Gericht als Zeichen ausgeprägter Uneinsichtigkeit.
Auch die Landesverweisung bestätigten die Richter. Eine besondere Härte verneinten sie: Der Verurteilte hatte den Grossteil seines Lebens im Ausland verbracht, seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz war kaum gelungen, und er hatte sich bereits vor dem Urteil freiwillig nach Serbien abgemeldet. Die Beziehung zu seinem Neffen fällt laut Gericht nicht unter den Schutz des Familienlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention. Angesichts der insgesamt sechs Vorstrafen in Österreich und einer weiteren in der Schweiz beurteilten die Richter die Rückfallgefahr als hoch und das öffentliche Interesse an der Ausweisung als überwiegend.