Ein langjähriger Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft stand seit 2001 in einer besonderen Vereinbarung mit der Alleineigentümerin des Unternehmens. Da diese keine direkten Nachkommen hatte und keine anderen geeigneten Erben für die Unternehmensführung sah, schloss sie mit dem Geschäftsführer einen Erbvertrag: Sie vermachte ihm sämtliche Aktien der Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt ihres Todes noch in ihrem Besitz befinden würden. Ausserdem erliess sie ihm im selben Moment alle noch offenen Schulden aus einem früheren Aktienkauf. Als die Frau Ende 2016 starb, gingen 795 Namenaktien auf den Geschäftsführer über.
Das Steueramt des Kantons Aargau und die zuständige Gemeindesteuerkommission werteten dieses Vermächtnis als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und rechneten es dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau für das Steuerjahr 2016 als steuerbares Einkommen von über acht Millionen Franken an. Die Behörden argumentierten, die Aktienübertragung stehe in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und stelle damit eine Art Entlohnung dar.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob diese Einschätzung auf. Es kam zum Schluss, dass der eigentliche Grund für das Vermächtnis nicht die Arbeitsleistung des Geschäftsführers war, sondern die Sicherstellung einer geordneten Unternehmensnachfolge. Dafür sprachen mehrere Umstände: Die Übertragung umfasste das gesamte Unternehmen, was als reine Lohnzahlung aussergewöhnlich wäre. Zudem war beim Abschluss des Erbvertrags im Jahr 2001 völlig offen, wann der Geschäftsführer die Aktien erhalten würde – er musste schliesslich 15 Jahre warten. Ausserdem war das Vermächtnis nicht daran geknüpft, dass er beim Tod der Erblasserin noch im Unternehmen tätig sein musste.
Die Bundesrichter bestätigten diese Beurteilung. Das Steueramt des Kantons Aargau konnte nicht aufzeigen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts willkürlich war. Zwar bestand zweifellos ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Aktienübertragung – ohne seine Tätigkeit wäre der Geschäftsführer wohl nie als Nachfolger in Frage gekommen. Doch allein dieser Zusammenhang genügt nicht, um ein Vermächtnis als steuerbares Einkommen zu qualifizieren. Das Vermächtnis bleibt damit von der Einkommenssteuer befreit. Die Beschwerde der Gemeinde wurde mangels gesetzlicher Grundlage für deren Beschwerderecht gar nicht erst inhaltlich behandelt.