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Kläger scheitern mit Beschwerde gegen Verfahrensstopp in Genf

Ein Strafverfahren in Genf wurde sistiert – dagegen zogen Betroffene bis vor das Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

In Genf lief ein Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft im November 2025 vorübergehend sistierte – das heisst, sie setzte es aus, um den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten. Dagegen wehrten sich zwei Privatpersonen sowie ein Institut, zunächst vor der Genfer Strafkammer, die ihre Klage im April 2026 abwies. Anschliessend zogen sie den Fall nach Lausanne weiter.

Vor Bundesgericht machten die Beschwerdeführer geltend, die Sistierung habe verhindert, dass ein wichtiger Zeuge noch befragt werden konnte. Dieser Zeuge – ein Mitglied der klagenden Partei – war im Jahr 2025 verstorben. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihres Rechts auf Beweise und auf rechtliches Gehör.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Sistierung eines Strafverfahrens gilt als sogenannter Zwischenentscheid. Solche Entscheide können vor Bundesgericht nur dann angefochten werden, wenn den Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Die Kläger räumten selbst ein, dass der befürchtete Verlust des Beweismittels – die Befragung des verstorbenen Zeugen – bereits mit dessen Tod eingetreten sei. Einen darüber hinausgehenden, aktuellen und nicht heilbaren Nachteil durch die Sistierung selbst konnten sie nicht darlegen.

Da die Voraussetzungen für eine Behandlung der Beschwerde nicht erfüllt waren, wies das Bundesgericht die Eingabe in einem vereinfachten Verfahren als unzulässig zurück. Die Kosten von 800 Franken tragen die unterlegenen Kläger gemeinsam.

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Urteilsnummer: 7B_597/2026

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