An Weihnachten 2021 stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz eines Zürcher Hallenbads ab, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Das Stadtrichteramt erliess daraufhin einen Strafbefehl gegen ihn. Grundlage war ein gerichtliches Verbot aus dem Jahr 1980, das das unbefugte Parkieren auf dem Areal untersagt und Besucher des Hallenbads nur gegen Bezahlung einer Gebühr zum Parkieren berechtigt.
Das Bezirksgericht und später das Zürcher Obergericht sprachen den Autofahrer frei. Die Oberstaatsanwaltschaft wollte diesen Freispruch nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das gerichtliche Verbot sei rechtmässig und die Nichtbezahlung der Gebühr müsse strafrechtlich verfolgt werden können.
Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch. Es hielt fest, dass ein sogenanntes gerichtliches Verbot nach der Zivilprozessordnung dem Schutz des Besitzes dient – also dem Schutz der tatsächlichen Herrschaft über ein Grundstück. Das blosse Nichtbezahlen einer Parkgebühr greift diese Herrschaft aber nicht an. Wer sein Auto auf einem erlaubten Parkfeld abstellt und die zulässige Parkdauer einhält, stört den Besitz des Eigentümers nicht – unabhängig davon, ob er bezahlt oder nicht. Der Ausfall von Einnahmen allein ist keine Besitzesstörung im rechtlichen Sinne.
Das Gericht stellte zudem klar: Wer eine Gebühr tatsächlich durchsetzen will, muss dafür andere Wege wählen – etwa bauliche Massnahmen wie Schranken oder zivilrechtliche Forderungen. Das Strafrecht ist dafür nicht das geeignete Mittel. Der Freispruch des Autofahrers bleibt damit rechtskräftig.