Ein kubanischer Staatsangehöriger wurde vom Bezirksgericht Dielsdorf wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung, Nötigung und Drohung schuldig gesprochen. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von sechs Jahren an. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem höchsten Gericht der Schweiz.
Der Verurteilte argumentierte, eine Rückkehr nach Kuba sei von vornherein unmöglich. Wer länger als 24 Monate im Ausland gelebt habe und einen Strafregistereintrag vorweise, erhalte vom kubanischen Staat keine Einreisegenehmigung. Er berief sich dabei auf ein früheres Urteil, in dem das Bundesgericht festgestellt hatte, dass ein Kubaner mit Vorstrafe nicht in sein Heimatland zurückkehren durfte. Zudem machte er geltend, er könne auch nicht in ein Drittland ausreisen, da ihm dort kein Aufenthaltsrecht zustehe. All dies verletze seine Grundrechte, darunter die Menschenwürde und die Wirtschaftsfreiheit.
Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Im früheren Fall hatte das kubanische Konsulat ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass der betreffende Mann die Einreisevoraussetzungen nicht erfülle. Ein solches Dokument liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Allein aus dem früheren Urteil könne man nicht automatisch schliessen, dass auch dieser Verurteilte definitiv nicht nach Kuba zurückkehren dürfe. Zudem habe er keine weiteren konkreten Belege vorgebracht, die eine dauerhafte Rückkehr ausschliessen würden.
Da keine definitiven Hindernisse für die Landesverweisung feststehen, bestätigten die Richter die Ausweisung. Die Frage, ob der Verurteilte tatsächlich nach Kuba ausreisen kann, sei erst bei der Vollstreckung zu klären – und liege damit in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der Verurteilte selbst.