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Anwohner dürfen Swisscom-Mobilfunkanlage in Unteriberg nicht verhindern

Drei Anwohner wehrten sich gegen eine neue 5G-Antenne in Unteriberg SZ. Die Richter bestätigten die Baubewilligung für Swisscom.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Swisscom wollte auf einem Garagengebäude in Unteriberg im Kanton Schwyz einen neuen Mobilfunkmast mit sechs Antennen errichten, darunter zwei adaptive 5G-Antennen. Drei Anwohner, die in der Nähe der geplanten Anlage wohnen, wehrten sich dagegen – zunächst bei der Gemeinde, dann beim Regierungsrat und schliesslich beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Alle Instanzen wiesen ihre Einwände ab und erteilten Swisscom die Baubewilligung.

Die Anwohner zogen den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierten, die geplanten Antennen könnten mit den im Baugesuch angegebenen Sendeleistungen gar nicht adaptiv funktionieren. Swisscom müsse in Wirklichkeit höhere Leistungen einsetzen, was zu einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte führen würde. Ausserdem verlangten sie, dass der Antennenhersteller die technischen Angaben schriftlich bestätigt und dass ihnen die originalen Antennendiagramme ausgehändigt werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass für die Beurteilung der Grenzwerteinhaltung allein die im Baugesuch deklarierten Sendeleistungen massgebend sind – nicht die technisch maximal möglichen. Die Anlage darf ohnehin nur so betrieben werden, wie sie bewilligt wurde, und wird von den Behörden überwacht. Zudem verwies das Gericht auf seine gefestigte Rechtsprechung: Die geltenden Strahlungsgrenzwerte sind rechtmässig, die Messmethoden für adaptive Antennen sind zwecktauglich, und das Qualitätssicherungssystem funktioniert. Die Anwohner hätten keine neuen Argumente vorgebracht, die eine Abkehr von dieser Praxis rechtfertigen würden.

Das Gericht bemängelte zudem, dass die Beschwerde grösstenteils aus allgemeiner Grundsatzkritik an der 5G-Bewilligungspraxis bestand und sich kaum konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzte. Inhaltlich deckten sich die Eingaben weitgehend mit früheren Beschwerden, die das Bundesgericht bereits abgewiesen hatte. Die drei Anwohner müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 1C_213/2025

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