Ein Betreibungsamt im Berner Jura hatte gegen eine Schuldnerin einen Zahlungsbefehl ausgestellt. Dabei unterlief dem Amt ein Fehler: Es übernahm versehentlich den Forderungsgrund aus einer älteren, bereits zurückgezogenen Betreibung. Um den Fehler zu korrigieren, erstellte das Amt einen zweiten Zahlungsbefehl und erklärte, dieser ersetze den ersten. Die Schuldnerin erhob gegen diesen zweiten Zahlungsbefehl Einspruch – gegen den ersten hatte sie dies unterlassen.
Die Gläubigerin, ein Unternehmen, beschwerte sich daraufhin beim kantonalen Aufsichtsgericht. Sie argumentierte, das Betreibungsamt habe durch die Ausstellung eines zweiten Zahlungsbefehls der Schuldnerin zu Unrecht eine neue Frist für einen Einspruch eröffnet. Das Berner Obergericht gab der Gläubigerin recht: Der erste Zahlungsbefehl sei trotz des kleinen Fehlers gültig gewesen, denn die Schuldnerin habe die Forderung darin klar erkennen können. Das Amt hätte keinen zweiten Zahlungsbefehl ausstellen dürfen. Dieser wurde daher für ungültig erklärt.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Schuldnerin ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe bestritt sie jedoch nicht die Schlussfolgerungen des Obergerichts zur Gültigkeit des ersten Zahlungsbefehls. Stattdessen machte sie Einwände gegen die Forderung selbst geltend – also ob die Schuld überhaupt berechtigt sei und wie hoch sie sei. Solche Fragen sind jedoch nicht Sache der Aufsichtsbehörden über das Betreibungswesen, sondern müssen vor einem ordentlichen Gericht geklärt werden.
Da die Schuldnerin die Begründung des Obergerichts nicht rechtsgenüglich angefochten hatte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 500 Franken gehen zu ihren Lasten. Der erste Zahlungsbefehl bleibt damit gültig, und die Betreibung kann auf dieser Grundlage weitergeführt werden.