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Anwalt verpasst Frist und kommt nicht vor Bundesgericht

Ein Anwalt reichte seine Eingabe ans Bundesgericht zu spät ein. Die Richter traten deshalb gar nicht erst auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Im Kanton Thurgau stritt ein Anwalt gegen einen Entscheid der kantonalen Anwaltskommission, der die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis betraf. Die Rekurskommission in Anwaltssachen wies im Mai 2026 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – ab und verlangte einen Kostenvorschuss von 1000 Franken. Dagegen wollte der Anwalt ans Bundesgericht gelangen.

Das Problem: Der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2026 wurde dem Anwalt per eingeschriebenem Brief zugesandt. Da er zu Hause nicht angetroffen wurde, lag ab dem 13. Mai eine Abholeinladung in seinem Briefkasten. Zusätzlich erteilte er der Post am 19. Mai den Auftrag, die Sendung zurückzubehalten. Tatsächlich holte er den Brief erst am 23. Mai ab. Für die Berechnung der Beschwerdefrist spielt der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung jedoch keine Rolle: Gemäss Gesetz gilt ein eingeschriebener Brief spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt – unabhängig davon, ob der Empfänger einen Rückbehaltungsauftrag erteilt hat oder nicht. Der Entscheid galt damit rechtlich bereits am 20. Mai 2026 als zugestellt.

Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht begann damit am 21. Mai zu laufen und endete am 19. Juni 2026. Der Anwalt gab seine Beschwerde jedoch erst am 30. Juni 2026 bei der Post auf – elf Tage zu spät. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Beschwerde selbst dann verspätet gewesen wäre, wenn man auf das Datum der tatsächlichen Zustellung abgestellt hätte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos war. Ausnahmsweise wurden dem Anwalt keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_385/2026

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